by bendesign
Liebe Leserin, lieber Leser!
Fast scheint es dieser Tage so, als wolle uns der Herbst mit seinen warmen Sonnenstrahlen und den malerisch bunten Blättern ein bisschen entschädigen für die Herausforderungen der vergangenen Monate und uns Gelegenheit zum Durchatmen geben, für das, was vor uns liegt. Denn in den letzten beiden Monaten des Jahres steht einiges auf dem Plan.
Unsere 26 Steuertipps sollen Ihnen dabei helfen, nichts aus dem Blick zu verlieren und das Maximale an Steuereinsparungen herauszuholen. Unternehmer haben beispielsweise jetzt die Möglichkeit, durch die geschickte Wahl diverser Abschreibungsmöglichkeiten ihren Jahresgewinn und somit auch ihre betriebliche Steuerlast zu minimieren. Daneben ist natürlich wichtig, die unterschiedlichen Termine und Fristabläufe nicht zu versäumen. Für Arbeitgeber stehen in den nächsten Wochen die Weihnachtsfeiern mit den Mitarbeitern an. Auch hier gibt es viele Möglichkeiten Gutes zu tun, aber ebenso viele Fallen, in die man dabei tappen kann. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese vermeiden. Auch im Bereich der privaten Steuererklärung gibt es einige Stellschrauben, an denen Sie noch drehen können, um Steuern zu sparen.
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre.
Ihre Kanzlei Neitsch & Kollegen
Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken
Tipp 1 – Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2022 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
1. Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2022 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2022 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2023 sind es dann 6.000 Euro.
2. Wahlrecht zur degressiven Abschreibung nutzen Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Wenn Sie noch in diesem Jahr investieren, können Sie das Wahlrecht nutzen und ihre neu angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5- Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2022 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr somit noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2023 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).
3. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2022 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden.
4. Hard- und Software sofort abschreiben Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.
5. Geringwertige Wirtschaftsgüter Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.
6. Investitionsabzugsbetrag Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2022 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Tipp 2 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2022 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2023 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2021 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2023 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2022 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2023 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2023 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Tipp 3: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte EinnahmenÜberschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2022 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2022 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren. Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen (Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tageregelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.
Tipp 4: 31. Dezember 2022 ist Fristende für Endabrechnung der Neustarthilfen
Direktantragstellende Empfänger der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 waren nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Wurden die Neustarthilfen von einem prüfenden Dritten beantragt, kann die Endabrechnung noch bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Erst mit dem finalen Bescheid steht fest, ob Neustarthilfe (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Wird keine Endabrechnung eingereicht bzw. erst nach dem 31. Dezember 2022, sind die bereits ausgezahlten Soforthilfen komplett zurückzuzahlen. Für die Schlussrechnungen der anderen Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen I bis IV) wurde die Frist auf den 30. Juni 2023 verlängert.
Tipp 5: Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht
Auch Privatpersonen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichten, werden steuerlich zum Unternehmer. Für diese kleinen Unternehmer plant der Gesetzgeber ab 2023 eine bürokratische Erleichterung. Für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis 30 kWp soll ein umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz eingeführt werden, wodurch der Vorsteuerabzug für die leistenden Unternehmer erhalten bleibt. Wird die Photovoltaikanlage erst in 2023 geliefert bzw. installiert und geben Lieferant und Installateur diesen Vorteil durch Rechnungstellung mit Null Euro Umsatzsteuer auch vollständig an den potenziellen Anlagenbetreiber weiter, könnte die Anlage zum Steuertipps zum Jahreswechsel vereinbarten Nettobetrag in Betrieb genommen werden. Der Null-Steuersatz hat auch den Vorteil, dass die Umsatzbesteuerung auf den eigenen Stromverbrauch ab dem Jahr 2023 entfallen würde. Da nur für Bestellungen vor dem 1. September 2022 eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe des Umsatzsteuervorteils besteht, können Lieferanten und Installateure für Bestellungen zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2022 mit einem vereinbarten Bruttopreis (inkl. 19 % Umsatzsteuer) die vereinbarten Bruttopreise einfordern und so die Leistung brutto für netto erbringen. Sprechen Sie Ihren Lieferanten und Installateur darauf an und sichern Sie sich mit einem vertraglichen Zusatz, dass der bisher vereinbarte Preis bei Einführung des Null-Steuersatzes reduziert wird. Sofern Lieferant und Installateur den Vorteil aus dem Null-Steuersatz nicht in voller Höhe weitergeben, könnte eine Lieferung und Installation noch im Jahr 2022 vorteilhaft sein. Denn durch den Verzicht auf die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung könnte dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das hätte dann aber für die nächsten fünf Jahre zur Folge, dass auch der private Verbrauch gesondert dokumentiert, gegenüber dem Finanzamt erklärt und versteuert werden müsste.
Tipp 6: Letzte Schonfrist für nicht aufrüstbare Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2022 aus
Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Kassensysteme wurden immer strenger. Ende des Jahres müssen nun auch die letzten Kassen, die nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden können, ihren Dienst quittieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht für den Anschluss von elektronischen PC- und Registrierkassen an eine TSE schon seit dem 1. Januar 2020. Doch für nicht nachrüstbare Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, galt eine dreijährige Schonfrist bis längstens 31. Dezember 2022. Wer noch ein solche Kasse nutzt, sollte nun schnell handeln, denn mit einer erneuten Fristverlängerung ist nicht zu rechnen und aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage können sich Lieferfristen kurzfristig verlängern. Aber auch, wer rechtzeitig bestellt und zum Jahreswechsel gut vorbereitet ist, sollte die Funktionsweise seiner Kasse gut studieren und regelmäßig stichprobenartig prüfen. Denn die komplexen Systeme sind nicht immer sofort verständlich und Handhabungsfehler in der Bedienung nicht auszuschließen, wodurch Ärger bei Betriebsprüfungen vorprogrammiert ist.
Tipp 7: Umweltbonus noch 2022 sichern
Elektromobilität wird schon seit Jahren mit einem Umweltbonus gefördert. Diesen soll es zwar für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auch 2023 geben. Doch für Plugin-Hybride läuft die Förderung Ende 2022 aus. Zudem soll der Umweltbonus ab dem 1. September 2023 für Unternehmer total entfallen. Wer die Anschaffung eines Elektroautos für sein Unternehmen plant, sollte daher schnell handeln, denn für die Förderung ist das Datum des Förderantrags maßgeblich. Dieser kann jedoch erst gestellt werden, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist der 31. August 2023 schneller da, als man denkt. Hinzu kommt, dass die Fördermittel im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden und die Förderung endet, wenn diese Mittel ausgeschöpft sind. Tipp: Seit dem 1. Januar 2022 können alle Halter von reinen Elektrofahrzeugen für die eingesparten Emissionen die Treibhausgasminderungs-Prämie (THG-Prämie) beantragen. Lassen Sie sich diese zusätzliche Einnahme nicht entgehen und beantragen Sie bis zum 28. Februar 2023 die Prämie für die THG-Quote für 2022.
Tipp 8: Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen prüfen
Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen. Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungssteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen sind als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung, der Reparatur o. Ä. sollte dann weiterhin möglich sein. Prüfen Sie, ob Sie alles Nötige für die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereitet haben, um die jeweiligen Leistungen gegenüber den Kunden (und ggf. gegenüber dem Rückversicherer) ab Januar 2023 korrekt abzurechnen.
Tipp 9: Verjährung offener Forderungen vermeiden
Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2019? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2022 alle offenen Forderungen aus 2019, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun
Tipp 10: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern
Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Muss. Nach den ausgefallenen Feiern der letzten beiden Jahre darf es in diesem Jahr auch etwas größer sein. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch die Partner der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind die angefallenen Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern einzeln hinzuzurechnen. Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.
Tipp 11: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein
Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeitern für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauf legen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
1. Weihnachtsurlaub bezuschussen: Auch wenn die Feiertage in diesem Jahr fast ausnahmslos auf Wochenenden entfallen, freuen sich viele Arbeitnehmer auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und Relaxen in einer Freizeitoase: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.
2. Weihnachtsgeschenk: Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.
Tipp 12: Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen
Die neue Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Bonus für die Gesundheitsbranche ermöglichen es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.
1. Inflationsausgleichsprämie kann jeder Arbeitnehmer erhalten: Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.
2. Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Corona-Bonus belohnen: Arbeitgeber der Gesundheitsbranche haben noch eine andere Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu belohnen. Bis zum 31. Dezember können sie auch noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zahlen. Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime), bestimmten ambulanten Pflegediensten und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen diesen Corona-Bonus erhalten dürfen.
Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen
Tipp 13: Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 14: Mit energetischer Sanierung Strom und Steuern sparen
Die aktuelle Energiekrise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erneuerbare Energien auszubauen und mit vorhandenen Ressourcen sparsam umzugehen. Wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird schon seit einigen Jahren mit einem Steuerbonus belohnt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden. Wer noch 2022 eine Sanierungsmaßnahme abschließt, kann 7 % der Aufwendungen von seiner tariflichen Einkommensteuer für 2022 abziehen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr fördern will.
Tipp 15: Spenden sind steuerbegünstigt
Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Ganz besonders natürlich in der Ukraine und für die Vielen, die aus den Kriegsgebieten geflüchtet sind. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.
Tipp 16: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zuzahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht. Neben den Beiträgen für 2022 könnten so auch die Beiträge für 2023, 2024 und 2025 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen. Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2022 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2022 berücksichtigt.
Tipp 17: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Inflationsraten von über 10 % lösen vor allem bei den sozial Schwachen Existenzängste aus, darunter viele Rentner. Daher ist es wichtig, rechtzeitig für das Alter vorzusorgen. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Steuerlich abziehbar sind in diesem Jahr 94 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.639 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro) begünstigt. Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 24.100 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 48.200 Euro) steuerlich aus. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuernsparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent fast 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 18: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte sind selbst regelmäßig nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten. Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2022 erhalten.
Tipp 19: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2022 Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.984 Euro (rückwirkende Erhöhung auf 10.347 Euro für 2022 geplant, aber noch nicht beschlossen) sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2022 oder 2023 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2023 fertiggestellte Brille schon in 2022 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2022 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2023 zu leisten. Wichtige Termine in 2022 nicht versäumen
Tipp 20: Personengesellschaften sollten Option zur Körperschaftsbesteuerung prüfen
Seit diesem Jahr können Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Dann unterliegt nicht mehr der Gewinnanteil jedes Mitunternehmers der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Gewerbesteuer, sondern der Gewinn der Gesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Werden Dividenden bzw. Gewinnanteile an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt darauf dann aber noch einmal Abgeltungsteuer an. Mit der neuen Optionsmöglichkeit haben Personengesellschaften die Chance, ihre Steuerbelastung zu reduzieren, ohne zivilrechtlich die Rechtsform ändern zu müssen. Die Option eröffnet aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten, denn bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge, auch steuerlich anerkannt. Hinweis: Personenhandelsgesellschaften, welche ab 2023 wie eine Körperschaft besteuert werden wollen, müssen die Option bis spätesten 30. November 2022 ausüben. Jedoch sollte eine Option zur Körperschaftsbesteuerung wohlüberlegt sein, denn sie hat auch vielfältige rechtliche Auswirkungen und Verträge müssen gegebenenfalls neu geschlossen oder angepasst werden.
Tipp 21: Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2022 beantragen
Auch wenn die EZB den Leitzins im September 2022 auf 1,25 % erhöht hat, ist das Zinsniveau noch sehr niedrig. Etwas bessere Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können jedoch nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden. Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2022 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2023 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2022 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.
Tipp 22: 10-Tage Regelung für regelmäßige Einnahmen und Ausgaben beachten
Auch für Ihre abziehbaren Sonderausgaben ist die 10-Tage-Regelung zu beachten. Sie wollen die 10- Tage-Regelung für sich optimal ausnutzen? Dann müssen Sie darauf achten, dass Aufwendungen für 2022 vor dem 22. Dezember abgeflossen sind. Das gilt beispielsweise auch für Einmaleinzahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag und den damit verbundenen Sonderausgabenabzug, denn die Beiträge zu einer Basis-Rente zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen. Bei den 10 Tagen spielt es auch keine Rolle, was für ein Wochentag ist. Selbst wenn der 22. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es keinen Aufschub. Dann sollten die Zahlungen spätestens am Freitag zuvor vom Konto abgeflossen sein.
Tipp 23: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 28. Dezember 2022 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise sind bereits bis zum 23. Dezember 2022 einzureichen.
Tipp 24: Jahresabschlüsse 2021 bis spätestens 31. Dezember 2022 offenlegen
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 noch Zeit haben (31. August 2023 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 6 Monate). Hinweis: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind die Jahresabschlüsse nur noch im elektronischen Unternehmensregister und nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen.
Tipp 25: Letze Eintragungsfrist zum Transparenzregister endet am 31. Dezember 2022
Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind zwar schon seit über fünf Jahren verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister, ergaben, konnte bis Mitte 2021 aber auf eine Eintragung im Transparenzregister verzichtet werden. Doch zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Bereits bis zum 31. März 2022 mussten Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien ihre Daten melden, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften hatten dazu bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Nun müssen alle übrigen Rechtsformen, z. B. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH und Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022 ihrer Eintragungspflicht nachkommen. Hinweis: Nichteintragung kann teuer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung für die Coronahilfen. Wird spätestens im Rahmen der Schlussrechnung zu den Überbrückungshilfen festgestellt, dass die im Rahmen des Antrags erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Überbrückungshilfen. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!
Tipp 26: Freiwillige Steuererklärung für 2018 noch bis 31. Dezember 2022 einreichen
Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2022 eine Steuererklärung für 2018 abgeben.
Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B., weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt um drei Monate verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2022, sondern erst bis zum 31. Oktober einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2021 sogar erst bis zum 31. August 2023 zu übermitteln.
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